Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lipp Solutions GmbH · Stand Mai 2026 · Version 1.0
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Lipp Solutions GmbH, Trogmattweg 12b, 3506 Grosshöchstetten, Schweiz, UID CHE-321.741.032 (nachfolgend «Anbieterin») und ihrem Kunden (nachfolgend «Kunde»; Anbieterin und Kunde nachfolgend gemeinsam die «Parteien») für sämtliche Dienstleistungen im Bereich der individuellen Softwareentwicklung und der IT-Beratung.
Für die Nutzung der Software-as-a-Service-Produkte der Anbieterin (insbesondere SolarAssist, FarmAssist, BizAssist, CAIO, OCCAI, Campai, DocAssist, WebAssist) gelten ausschliesslich die jeweiligen produktspezifischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf den entsprechenden Plattformen veröffentlicht sind. Diese AGB der Anbieterin sind in jenen Vertragsverhältnissen nicht anwendbar; bei Widersprüchen gehen die produktspezifischen AGB diesen AGB vor.
Die AGB gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung, einschliesslich aller Folge-, Erweiterungs- und Anschlussaufträge, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Anwendungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge über die Erbringung individueller Softwareentwicklungs-, Integrations-, Wartungs-, Schulungs- und IT-Beratungsleistungen zwischen der Anbieterin und einem Kunden, der die Leistungen im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (B2B) bezieht. Mit Konsumentinnen und Konsumenten im Sinne des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) oder vergleichbarer Konsumentenschutzbestimmungen kommen Verträge nur in Ausnahmefällen und gegen ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Anbieterin zustande.
1.2 Rangordnung der Vertragsdokumente
Bei Widersprüchen zwischen Vertragsdokumenten gilt die folgende Rangordnung in absteigender Priorität:
- Individuell unterzeichnete schriftliche Vereinbarung (Hauptvertrag, Statement of Work, Auftragsbestätigung);
- Schriftliche Offerte der Anbieterin in ihrer angenommenen Fassung;
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- Schriftliche Leistungsbeschreibungen, Spezifikationen oder Anhänge.
1.3 Ausschluss abweichender Bedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden, die diesen AGB widersprechen oder von ihnen abweichen, gelten nur, soweit die Anbieterin ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die widerspruchslose Annahme eines Auftrags oder die Erbringung von Leistungen durch die Anbieterin gilt nicht als Anerkennung abweichender Bedingungen des Kunden.
1.4 Schriftform
Soweit in diesen AGB die Schriftform verlangt wird, genügt zur Wahrung der Form die Übermittlung per E-Mail an die im Vertrag oder in der Offerte bezeichnete Adresse oder an die im Impressum der jeweiligen Partei genannte E-Mail-Adresse. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel selbst, sofern nicht beide Parteien ausdrücklich und schriftlich auf das Schriftformerfordernis verzichten.
2. Begriffsdefinitionen
In diesen AGB werden die folgenden Begriffe in nachstehender Bedeutung verwendet:
- «Werkvertrag»: Vertrag über die Herstellung eines individuellen, abnahmefähigen Werks (insbesondere Erstellung einer Software-Lösung, eines Moduls oder einer Integration) gemäss Art. 363 ff. OR.
- «Auftrag» bzw. «Beratungsmandat»: Tätigkeitsbezogenes Vertragsverhältnis ohne geschuldeten Erfolg gemäss Art. 394 ff. OR (insbesondere Beratung, Konzeption, Coaching, Schulung, On-Call-Support).
- «Leistungsbeschreibung»: Schriftlich vereinbarter Funktions-, Leistungs- und Lieferumfang (Statement of Work, Pflichtenheft, Backlog, Offerte).
- «Liefergegenstand»: Sämtliche im Rahmen eines Werkvertrags zu erstellende und abzunehmende Werkergebnisse, einschliesslich Quellcode, Konfigurationen, Datenmodellen, Dokumentation und Schulungsmaterial.
- «Kundendaten»: Sämtliche Daten, Informationen, Inhalte und Materialien, die der Kunde der Anbieterin zur Verfügung stellt oder die im Rahmen der Leistungserbringung im Auftrag des Kunden verarbeitet werden.
- «Vertrauliche Information»: Jede Information einer Partei, die als vertraulich gekennzeichnet ist oder nach den Umständen als vertraulich zu behandeln ist, einschliesslich Geschäftsgeheimnisse, technisches Know-how, Kundendaten, Finanzdaten und Vertragsinhalte.
- «Pre-existing IP»: Sämtliche urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Werke, Methoden, Konzepte, Tools, Bibliotheken und Frameworks, die eine Partei vor Vertragsbeginn entwickelt oder erworben hat oder die unabhängig vom konkreten Auftrag entstehen.
3. Vertragsgegenstand und Leistungen
3.1 Leistungsspektrum
Die Anbieterin erbringt insbesondere die folgenden Leistungen:
- Individuelle Softwareentwicklung (Architektur, Konzeption, Implementierung, Test, Inbetriebnahme);
- Integration von Drittsystemen und Schnittstellen (REST/GraphQL-APIs, ERP-, CRM-, Buchhaltungs- und Zahlungssysteme);
- Cloud-, Infrastruktur- und DevOps-Leistungen (CI/CD, Hosting-Beratung, Monitoring, Sicherheit);
- IT-Strategie- und Architekturberatung (insbesondere für KMU und projektgetriebene Unternehmen);
- Wartung, Weiterentwicklung und Support bereits implementierter Lösungen;
- Schulung und Wissenstransfer.
3.2 Rechtliche Qualifikation der Leistungen
Die rechtliche Qualifikation der jeweiligen Leistung als Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) oder als Auftrag (Art. 394 ff. OR) ergibt sich aus der Natur der vereinbarten Leistung. Reine Beratungsleistungen, Coaching, Schulungen, On-Call- und Pauschal-Support-Mandate werden als Auftragsverhältnis behandelt, es sei denn, die Parteien hätten ausdrücklich ein Werk vereinbart. Entwicklungsleistungen mit einem definierten, abnahmefähigen Liefergegenstand werden als Werkvertrag behandelt. Die Parteien können die rechtliche Qualifikation in der Offerte oder im Hauptvertrag abweichend regeln.
3.3 Leistungsänderungen (Change Requests)
Ergeben sich nach Vertragsabschluss neue Anforderungen oder werden bestehende Anforderungen geändert, so behandeln die Parteien dies als Change Request. Die Anbieterin schätzt den daraus resultierenden Mehraufwand und allfällige Auswirkungen auf Termine, Preise und sonstige Leistungspflichten ab. Die Umsetzung eines Change Requests erfolgt erst nach schriftlicher Genehmigung durch den Kunden. Ohne schriftliche Genehmigung bleibt der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang massgebend.
3.4 Vorbehalt der Annahme
Die Anbieterin behält sich vor, Aufträge ganz oder teilweise ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn der angefragte Leistungsgegenstand gegen geltendes Recht oder gegen die ethischen Grundsätze der Anbieterin verstossen würde.
4. Vertragsabschluss und Offerten
4.1 Offerten
Offerten der Anbieterin sind, sofern nichts anderes vermerkt ist, während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist ist die Anbieterin berechtigt, die Offerte zu widerrufen oder anzupassen.
4.2 Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt zustande durch (i) schriftliche Annahme der Offerte durch den Kunden, (ii) schriftliche Auftragsbestätigung der Anbieterin, oder (iii) Beginn der Leistungserbringung durch die Anbieterin im ausdrücklichen Auftrag des Kunden. Bei Annahme durch Schweigen kommt kein Vertrag zustande.
4.3 Aufwandschätzungen
Aufwandschätzungen sind unverbindliche Prognosen auf Basis der zum Zeitpunkt der Offertstellung verfügbaren Informationen. Sie stellen, sofern nicht ausdrücklich als «Festpreis» oder als «verbindlicher Maximalbetrag» bezeichnet, weder eine Höchstpreisgarantie noch eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des OR dar. Die Anbieterin informiert den Kunden unverzüglich, sobald eine wesentliche Überschreitung (≥ 15 %) der Schätzung absehbar ist.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde wirkt nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) und in zumutbarem Umfang an der Leistungserbringung mit. Er hat insbesondere folgende Pflichten:
- rechtzeitige Bereitstellung aller für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Materialien und Zugänge;
- Benennung einer ansprechbaren, entscheidungsbefugten Kontaktperson und ihrer Stellvertretung;
- rechtzeitige Beantwortung von Rückfragen und Entscheidungsbedarfen der Anbieterin innert angemessener Frist;
- Sicherstellung der notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen auf Kundenseite (Infrastruktur, Berechtigungen, Test- und Produktivumgebungen);
- Einhaltung der für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen, regulatorischen und vertraglichen Vorgaben;
- regelmässige eigene Datensicherung vor Eingriffen in Produktivsysteme.
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Verzögerungen oder Mehraufwand, die nachweislich auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen sind, werden dem Kunden gemäss dem vereinbarten Stundensatz in Rechnung gestellt. Schäden, die aus einer Verletzung der Mitwirkungspflichten resultieren, gehen zu Lasten des Kunden.
6. Preise, Honorar und Zahlungsbedingungen
6.1 Preise
Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und ohne Mehrwertsteuer (MwSt.), sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen. Die gesetzliche Schweizer MwSt. (aktuell 8.1 % Normalsatz) wird zusätzlich in Rechnung gestellt, soweit die Anbieterin MwSt.-pflichtig ist. Spesen, Reisezeiten, Reisekosten und Materialaufwendungen werden gemäss Offerte oder, in Ermangelung einer Regelung, gegen Beleg und zu marktüblichen Konditionen weiterbelastet.
6.2 Abrechnungsmodelle
Die Leistungen werden, je nach Vereinbarung, nach effektivem Aufwand (Time & Material), zu einem Festpreis, zu einem verbindlichen Maximalbetrag (Cost Cap) oder als Pauschale (z. B. Retainer) abgerechnet. Stundensätze, Tagessätze und Pauschalen ergeben sich aus der Offerte oder dem Hauptvertrag.
6.3 Rechnungsstellung und Zahlungsfrist
Mandate nach effektivem Aufwand werden in der Regel monatlich nachschüssig in Rechnung gestellt. Festpreis-Projekte werden gemäss vereinbartem Zahlungsplan abgerechnet (z. B. 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Meilenstein, 1/3 bei Abnahme). Soweit kein anderer Zahlungsplan vereinbart ist, ist die Anbieterin berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 30 % der voraussichtlichen Gesamtsumme vor Aufnahme der Arbeiten zu verlangen. Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto und ohne Skonto zur Zahlung fällig.
6.4 Zahlungsverzug
Bei Nichtbezahlung einer fälligen Rechnung kommt der Kunde mit Ablauf der Zahlungsfrist ohne weitere Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR i.V.m. der auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist). Die Anbieterin ist berechtigt, einen Verzugszins von 5 % p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR) sowie sämtliche aus dem Verzug resultierenden Kosten (Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten, Rechtsverfolgungskosten) zu verlangen. Ab der zweiten Mahnung ist die Anbieterin zudem berechtigt, pro Mahnung eine Mahngebühr von CHF 30.– zu erheben.
6.5 Leistungsverweigerungsrecht und Sperrung
Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ab Fälligkeit ist die Anbieterin nach vorgängiger schriftlicher Androhung mit Nachfristsetzung von mindestens 10 Tagen berechtigt, ihre Leistungen einzustellen, Zugänge zu sperren und/oder Liefergegenstände zurückzuhalten, bis die offenen Rechnungen vollständig bezahlt sind. Daraus resultierende Verzögerungen gehen zu Lasten des Kunden.
6.6 Verrechnung und Abtretung
Der Kunde ist nur dann berechtigt, gegen Forderungen der Anbieterin zu verrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Abtretung von Forderungen der Anbieterin an Dritte (z. B. Inkassodienstleister, Forderungsmanagement) ist zulässig; der Kunde wird darüber informiert, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
7. Termine, Verzug und Lieferung
7.1 Termine
Termine, Liefer- und Meilensteindaten sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als «Fixtermin» oder «verbindlich» bezeichnet werden. Alle anderen Terminangaben sind Plandaten und unverbindlich. Die Anbieterin informiert den Kunden unverzüglich, sobald eine voraussichtliche Verzögerung erkennbar ist.
7.2 Voraussetzungen für die Termineinhaltung
Verbindliche Termine gelten unter dem Vorbehalt, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäss Ziff. 5 vollständig und rechtzeitig nachkommt. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt (Ziff. 14) oder aufgrund von Umständen, die ausserhalb des Einflussbereichs der Anbieterin liegen, verlängern die Termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufphase.
7.3 Verzug der Anbieterin
Gerät die Anbieterin mit einer verbindlich vereinbarten Leistung in Verzug, hat der Kunde der Anbieterin schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 20 Arbeitstagen zur Leistungserbringung anzusetzen. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde die in Art. 107 OR vorgesehenen Rechte ausüben. Schadenersatzansprüche bleiben im Rahmen von Ziff. 13 (Haftung) vorbehalten.
8. Abnahme, Mängelrüge und Gewährleistung
8.1 Abnahme (Werkvertrag)
Werkergebnisse werden vom Kunden nach Bereitstellung in einer von der Anbieterin spezifizierten Testumgebung innert 10 Arbeitstagen geprüft und schriftlich abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen (Art. 367 OR). Unwesentliche Mängel (z. B. kosmetische Abweichungen, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen) berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme; die Anbieterin wird diese im Rahmen der Gewährleistung beheben. Erklärt sich der Kunde innert der Abnahmefrist nicht oder nimmt er das Werk vorbehaltlos in Produktivnutzung, gilt die Abnahme als erfolgt.
8.2 Teil- und Meilenstein-Abnahmen
Die Anbieterin ist berechtigt, in sich abgeschlossene Teilleistungen zur separaten Abnahme zu stellen (Teil-Abnahme). Mit erfolgter Teil-Abnahme beginnen die Gewährleistungsfristen für den jeweiligen Teil zu laufen.
8.3 Mängelrüge
Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen, jedenfalls innert 10 Arbeitstagen seit Erkennbarkeit des Mangels. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen (Art. 367 Abs. 2 i.V.m. Art. 370 Abs. 3 OR). Wird ein Mangel nicht rechtzeitig gerügt, gilt das Werk hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.
8.4 Gewährleistung im Werkvertrag
Die Anbieterin gewährleistet, dass das Werk im Zeitpunkt der Abnahme den vereinbarten Spezifikationen entspricht und keine die Tauglichkeit aufhebenden oder erheblich mindernden Mängel aufweist. Im Rahmen der Gewährleistung steht der Anbieterin zunächst das Recht auf Nachbesserung in angemessener Frist und auf eigene Kosten zu (Art. 368 Abs. 2 OR). Schlägt die Nachbesserung trotz zweimaligem Versuch fehl, kann der Kunde eine angemessene Minderung des Werklohns verlangen oder, bei wesentlichen Mängeln, vom Vertrag zurücktreten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schäden, die auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der Anbieterin zurückzuführen sind.
8.5 Ausschluss der Gewährleistung
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die zurückzuführen sind auf:
- Eingriffe oder Änderungen am Werk durch den Kunden oder durch Dritte ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Anbieterin;
- Bedienungs-, Konfigurations- oder Anwendungsfehler des Kunden, die nicht auf eine unklare oder fehlerhafte Dokumentation der Anbieterin zurückgehen;
- unsachgemässe Wartung oder den Einsatz nicht freigegebener Drittsoftware;
- Hardware- oder Infrastrukturfehler in der vom Kunden bereitgestellten Umgebung;
- Änderungen an Drittsystemen oder Schnittstellen, deren Spezifikationen sich nach Abnahme verändert haben.
8.6 Sorgfalt im Auftragsverhältnis
In Auftragsverhältnissen (insbesondere reine Beratungsmandate) schuldet die Anbieterin gemäss Art. 398 OR sorgfältige und getreue Ausführung des Auftrags, jedoch keinen bestimmten Erfolg. Eine Gewährleistung im Sinne von Ziff. 8.4 findet auf Auftragsverhältnisse keine Anwendung.
9. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
9.1 Pre-existing IP
Sämtliche immaterialgüterrechtlichen Rechte an Pre-existing IP einer Partei (insbesondere Frameworks, Bibliotheken, Tools, Methoden, Vorlagen, Templates) verbleiben bei der jeweiligen Partei. Soweit Pre-existing IP der Anbieterin in einen Liefergegenstand einfliesst, räumt die Anbieterin dem Kunden ein nicht-exklusives, zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, das zweckgebunden ist und ausschliesslich den bestimmungsgemässen Betrieb des konkreten Liefergegenstands durch den Kunden umfasst. Eine isolierte Nutzung der Pre-existing IP ausserhalb des Liefergegenstands, ihre Weitergabe an Dritte, ihre Einbettung in andere Produkte des Kunden oder ihre Verwendung zur Erbringung von Dienstleistungen für Dritte sind nicht gestattet. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Pre-existing IP bedarf in jedem Fall der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Anbieterin; dies gilt auch im Falle einer Rechtsnachfolge des Kunden (Asset Deal, Share Deal, Fusion, Spaltung), wobei die Anbieterin ihre Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern wird.
9.2 Rechte am Liefergegenstand
Vorbehältlich Ziff. 9.1 und Ziff. 9.3 sowie der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars erwirbt der Kunde am individuell für ihn erstellten Liefergegenstand (insbesondere Quellcode, Konfigurationen, Datenmodelle und Dokumentation) ein nicht-exklusives, zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den eigenen geschäftlichen Bedarf des Kunden. Das Nutzungsrecht ist nicht unterlizenzierbar zu kommerziellen Zwecken; insbesondere ist es dem Kunden untersagt, den Liefergegenstand als eigenes Produkt oder als Bestandteil eines eigenen Produkts an Dritte zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig kommerziell zu verwerten. Die Übertragung des Nutzungsrechts auf Rechtsnachfolger im Rahmen einer unternehmerischen Rechtsnachfolge (Asset Deal, Share Deal, Fusion, Spaltung) ist zulässig, sofern die Anbieterin schriftlich vorinformiert wird und der Rechtsnachfolger schriftlich in die Bestimmungen dieser AGB eintritt; eine darüber hinausgehende Übertragung an Dritte bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Anbieterin. Der Beizug von Dienstleistern, die den Liefergegenstand im Auftrag und unter Kontrolle des Kunden für dessen eigene geschäftliche Zwecke betreiben oder warten, ist ohne separate Zustimmung zulässig, sofern diese auf gleichwertige Vertraulichkeits- und Nutzungspflichten verpflichtet werden. Die Übertragung weitergehender Rechte (insbesondere ausschliessliche Rechte oder Eigentumsübertragung) bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung im Hauptvertrag.
9.3 Open-Source-Komponenten
Liefergegenstände können Open-Source-Komponenten Dritter enthalten. Diese unterstehen den jeweiligen Open-Source-Lizenzen, die der Anbieterin und dem Kunden gemeinsam Rechte und Pflichten auferlegen. Die Anbieterin dokumentiert die verwendeten Open-Source-Komponenten und ihre Lizenzen in einer Software-Bill-of-Materials (SBOM) oder vergleichbaren Übersicht. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweiligen Lizenzbedingungen einzuhalten.
9.4 Vorbehalt bei Zahlungsverzug
Solange der Kunde mit der Zahlung des Honorars in Verzug ist, behält sich die Anbieterin sämtliche Rechte am Liefergegenstand vor. Mit vollständiger Bezahlung gehen die in Ziff. 9.2 vereinbarten Nutzungsrechte auf den Kunden über.
9.5 Verwendung als Referenz
Die Anbieterin ist berechtigt, das Projekt unter Nennung des Kundennamens und einer kurzen, sachlichen Beschreibung als Referenz zu nennen (z. B. auf der eigenen Website, in Offerten, in Pitches). Vertrauliche Informationen werden dabei nicht offengelegt. Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Anbieterin widersprechen; bestehende Referenznennungen werden in diesem Fall innert 30 Tagen entfernt.
10. Vertraulichkeit
10.1 Geheimhaltungspflicht
Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangen, streng vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrags für die Dauer von 5 Jahren bestehen, soweit die Vertraulichen Informationen nicht öffentlich werden, ohne dass eine Partei ihre Pflichten verletzt hat.
10.2 Zulässige Offenlegung
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (i) bereits öffentlich bekannt sind, (ii) der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Vertragsschluss rechtmässig bekannt waren, (iii) ihr nachträglich von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht rechtmässig zugänglich gemacht werden, oder (iv) aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. In letzterem Fall informiert die offenlegende Partei die andere Partei, soweit gesetzlich zulässig, vorgängig schriftlich, damit diese geeignete Schutzmassnahmen ergreifen kann.
10.3 Mitarbeitende und Beauftragte
Die Parteien stellen sicher, dass ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer und sonstigen Beauftragten zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht in mindestens gleichem Umfang verpflichtet werden.
11. Datenschutz
11.1 Anwendbares Recht
Beide Parteien beachten bei der Bearbeitung von Personendaten das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der jeweils aktuellen Fassung sowie, soweit im konkreten Mandat anwendbar, die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO / GDPR).
11.2 Auftragsbearbeitung
Soweit die Anbieterin im Rahmen der Leistungserbringung Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet (Auftragsbearbeitung im Sinne von Art. 9 DSG), schliessen die Parteien einen separaten Auftragsbearbeitungsvertrag (Data Processing Agreement, DPA) ab, der die Pflichten der Anbieterin als Auftragsbearbeiterin im Detail regelt. Bis zum Abschluss eines DPA gelten subsidiär die folgenden Mindestpflichten: Bearbeitung ausschliesslich nach Weisung des Kunden, Einhaltung angemessener technischer und organisatorischer Massnahmen, Verpflichtung aller mit der Bearbeitung betrauten Personen zur Vertraulichkeit, Unterstützung des Kunden bei Betroffenenanfragen und bei der Meldung von Datenschutzverletzungen.
11.3 Datenstandort und Subunternehmer
Die Anbieterin bevorzugt Datenverarbeitungen in der Schweiz. Übermittlungen in andere Staaten erfolgen nur, soweit ein angemessener Datenschutz im Sinne des DSG gewährleistet ist (Anerkanntheits-Beschluss des Bundesrates oder vertragliche Garantien, z. B. Standardvertragsklauseln). Subunternehmer mit Zugang zu Personendaten werden vom Kunden vorab schriftlich oder im Rahmen des DPA genehmigt.
11.4 Datenschutzverletzungen
Erlangt die Anbieterin Kenntnis von einer Verletzung der Datensicherheit, die Personendaten des Kunden betrifft, informiert sie den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innert 72 Stunden nach Kenntniserlangung, schriftlich. Die Mitteilung enthält die für die Bewertung und für allfällige Meldungen an den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDÖB) erforderlichen Informationen.
12. Versicherung
Die Anbieterin unterhält eine ihrer Tätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung mit branchenüblichen Deckungssummen. Auf erste schriftliche Anfrage stellt die Anbieterin dem Kunden eine entsprechende Versicherungsbestätigung zu. Eine über die vereinbarten Haftungsgrenzen hinausgehende Eintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung wird durch deren blosse Existenz nicht begründet.
13. Haftung
13.1 Grundsatz
Die Anbieterin haftet nach den Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts. Für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Anbieterin unbeschränkt; eine vertragliche Beschränkung dieser Haftung ist gemäss Art. 100 Abs. 1 OR nichtig.
13.2 Beschränkung bei leichter Fahrlässigkeit
Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung der Anbieterin pro Schadensereignis und im Aggregat pro Vertragsjahr auf den Betrag des in den letzten 12 Monaten vom Kunden tatsächlich an die Anbieterin bezahlten Honorars (ohne MwSt., ohne weiterbelastete Spesen und Fremdkosten) begrenzt, höchstens jedoch auf CHF 100'000.– pro Schadensereignis.
13.3 Ausgeschlossene Schadensarten
Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden und reine Vermögensschäden ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen, Daten- oder Image-Verluste, Verlust von Kundenbeziehungen sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Art. 100 Abs. 1 OR).
13.4 Datenverlust
Die Haftung der Anbieterin für Datenverlust ist beschränkt auf den typischen Aufwand der Wiederherstellung der Daten, der bei ordnungsgemässer und regelmässiger Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre. Der Kunde ist verpflichtet, vor Eingriffen in Produktivsysteme eine vollständige eigene Datensicherung vorzunehmen.
13.5 Hilfspersonen
Eine Haftung der Anbieterin für das Verhalten von Hilfspersonen und Subunternehmern wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen (Art. 101 Abs. 2 OR), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Hilfsperson oder eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt.
13.6 Verjährung
Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren, soweit sie nicht aufgrund zwingenden Rechts einer längeren Verjährungsfrist unterliegen, mit Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Anspruchs, frühestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Mängelrügefristen.
14. Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, wenn und soweit die Nichterfüllung auf Umständen beruht, die ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen («höhere Gewalt»). Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terrorismus, behördliche Anordnungen, Streiks und Aussperrungen, grossflächige Stromausfälle, Ausfall von Telekommunikationsnetzen oder Cloud-Infrastrukturen sowie Cyberangriffe, die trotz angemessener Sicherheitsmassnahmen nicht abgewehrt werden konnten.
Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich schriftlich über Eintritt und voraussichtliche Dauer der Ereignisse. Dauert die Behinderung länger als 90 zusammenhängende Tage an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen. In diesem Fall werden bereits erbrachte Leistungen pro rata abgerechnet.
15. Subunternehmer
Die Anbieterin ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen Subunternehmer und Freelancer beizuziehen. Sie bleibt für die ordnungsgemässe Leistungserbringung gegenüber dem Kunden im Rahmen dieser AGB und der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich (Art. 398 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 101 OR, vorbehältlich Ziff. 13.5). Subunternehmer mit Zugang zu Personendaten oder zu vertraulichen Informationen werden auf gleichwertige Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten verpflichtet.
16. Abwerbeverbot
Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertrags und für eine Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrags keine Mitarbeitenden oder regelmässig beigezogenen Subunternehmer der anderen Partei ohne deren vorgängige schriftliche Zustimmung aktiv abzuwerben oder zur Aufgabe ihres bisherigen Vertragsverhältnisses zu bewegen. Bei einem Verstoss gegen diese Verpflichtung schuldet die verletzende Partei der anderen Partei eine Konventionalstrafe in Höhe eines Brutto-Jahressalärs (bei Mitarbeitenden) bzw. des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten 12 Monate (bei Subunternehmern) der abgeworbenen Person. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Ein blosses Reagieren auf eine vom Mitarbeitenden oder Subunternehmer selbst initiierte Anfrage gilt nicht als Abwerbung.
17. Vertragsdauer und Beendigung
17.1 Vertragsdauer
Projektverträge enden mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen und der vollständigen Bezahlung. Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartungs-, Support- oder Retainer-Verträge) kommen für die im Hauptvertrag vereinbarte Laufzeit zustande und verlängern sich um die jeweilige Vertragsperiode, sofern sie nicht unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist (in Ermangelung einer Regelung: 3 Monate auf Ende eines Kalendermonats) gekündigt werden.
17.2 Ordentliche Kündigung im Auftragsverhältnis
Reine Auftragsverhältnisse (Art. 394 ff. OR) können von beiden Parteien jederzeit gekündigt werden (Art. 404 Abs. 1 OR). Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, so ist die kündigende Partei zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet (Art. 404 Abs. 2 OR).
17.3 Rücktritt vom Werkvertrag
Der Kunde kann gemäss Art. 377 OR jederzeit vom Werkvertrag zurücktreten. In diesem Fall hat er die Anbieterin für die bisher geleistete Arbeit vollständig zu entschädigen und für allen aus dem Rücktritt entstehenden Schaden, einschliesslich entgangenen Gewinns, schadlos zu halten.
17.4 Ausserordentliche Kündigung
Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
- wesentliche Vertragsverletzung der anderen Partei, die trotz schriftlicher Abmahnung und Setzung einer Nachfrist von mindestens 30 Tagen nicht behoben wird;
- Eröffnung des Konkurses oder Einleitung eines Nachlassverfahrens über die andere Partei;
- erheblicher Zahlungsverzug des Kunden (mehr als 60 Tage über die Fälligkeit hinaus);
- Verletzung wesentlicher Geheimhaltungs- oder Datenschutzpflichten durch die andere Partei;
- andauernde höhere Gewalt von mehr als 90 Tagen (vgl. Ziff. 14).
17.5 Folgen der Beendigung
Nach Beendigung des Vertrags rechnen die Parteien sämtliche bereits erbrachten Leistungen und ausstehenden Honorare ab. Die Anbieterin stellt dem Kunden die bis zur Beendigung erarbeiteten Liefergegenstände in einem branchenüblichen Format zur Verfügung, sofern und soweit das Honorar dafür vollständig bezahlt ist. Vertrauliche Informationen werden auf Verlangen der jeweils anderen Partei zurückgegeben oder vernichtet, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Die Bestimmungen über Vertraulichkeit (Ziff. 10), Datenschutz (Ziff. 11), Haftung (Ziff. 13), Abwerbeverbot (Ziff. 16), anwendbares Recht und Gerichtsstand (Ziff. 20) bleiben über die Beendigung hinaus in Kraft.
18. Änderungen der AGB
Die Anbieterin kann diese AGB jederzeit ändern, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist (insbesondere bei Gesetzesänderungen, Anpassung an neue technische Standards, Erweiterung des Leistungsspektrums oder Klarstellungen). Änderungen werden dem Kunden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innert 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich, gelten die geänderten AGB als angenommen; die Anbieterin weist in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hin. Bei wesentlichen Änderungen, die den Kunden benachteiligen, steht dem Kunden ein ausserordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu. Auf bereits abgeschlossene Einzelaufträge zum Zeitpunkt der Änderung wirken die geänderten AGB nur, soweit der Kunde der Geltung schriftlich zustimmt.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchsetzbar oder lückenhaft sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung eine wirksame und durchsetzbare Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
19.2 Übertragung des Vertrags
Eine Übertragung des Vertrags oder einzelner Rechte und Pflichten daraus auf Dritte bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Die Übertragung an ein verbundenes Unternehmen oder im Rahmen einer Unternehmensnachfolge (Asset Deal, Share Deal, Fusion, Spaltung) ist ohne separate Zustimmung zulässig; die andere Partei wird darüber informiert.
19.3 Mitteilungen
Schriftliche Mitteilungen erfolgen an die im Hauptvertrag oder in der Offerte bezeichneten Adressen bzw. an die im Impressum der jeweiligen Partei genannten Kontaktdaten. Adressänderungen sind der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
20.1 Anwendbares Recht
Diese AGB und sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten unterstehen ausschliesslich materiellem Schweizer Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (IPRG) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG / Wiener Kaufrecht).
20.2 Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Bern, Schweiz. Die Anbieterin ist berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz oder Wohnsitz zu belangen. Zwingende Gerichtsstände, insbesondere zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.
20.3 Mediation
Vor Anrufung der ordentlichen Gerichte bemühen sich die Parteien um eine einvernehmliche Lösung. Auf Verlangen einer Partei wird vorab eine Mediation bei einer anerkannten Schweizer Mediationsstelle (z. B. Swiss Chambers' Arbitration Institution, Schweizerischer Anwaltsverband) durchgeführt. Dringende vorsorgliche Massnahmen sowie Massnahmen zum Schutz von Immaterialgüterrechten oder zur Sicherung von Forderungen können jederzeit ohne vorgängige Mediation beim zuständigen Gericht beantragt werden.
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Inkrafttreten dieser Fassung: 13. Mai 2026